Circuit Meeting Room Client V1

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Alle Rechte vorbehalten.


Das Programm Circuit Meeting Room Client V1 ist Eigentum der Unify Software and Solutions GmbH & Co. KG und weltweit urheberrechtlich geschützt.


WICHTIG - bitte sorgfältig lesen:
Lesen Sie die in diesem Endbenutzer-Lizenzvertrag /diesen Endbenutzer Lizenzbedingungen beschriebenen Rechte und Einschränkungen sorgfältig durch. Sie werden gebeten, die Bestimmungen dieses Lizenzvertrages zu prüfen und ihnen zuzustimmen oder sie abzulehnen.
Diese Software wird auf Ihrem Computer nur installiert, wenn Sie den Bestimmungen dieses Lizenzvertrages zustimmen.

ENDNUTZER - LIZENZBEDINGUNGEN Circuit Meeting Room Client V1

I  SOFTWAREÜBERLASSUNG

I.1  Die Software wird nicht verkauft, sondern Ihnen lediglich in maschinenlesbarer Form zur Nutzung überlassen (Lizenz). Sie sind nur zur Nutzung der Software berechtigt, wenn Sie einen gesonderten Softwareüberlassungsvertrag ("Vertrag") mit Unify, einer Unify Landesgesellschaft (im Folgenden gemeinschaftlich Unify genannt) oder einem von Unify autorisierten Dritten abgeschlossen haben.

I.2  Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes ist ausgeschlossen.

I.3  Die Rechte am geistigen Eigentum der Software, hierzu zählen auch Ideen, Design, Konzepte Object Code und Quellcode, sowie diesbezügliche Funktionalitäten, stehen ausschließlich Unify und Ihren Lizenzgebern zu. Die Software ist sowohl durch Urheberrechtsgesetze als auch internationale Urheberrechtsverträge sowie durch andere Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum geschützt. Die Verwendung der Software ist nur im Rahmen dieser Lizenzbestimmungen erlaubt.

I.4  Sofern in Verbindung mit dieser Software auch Freeware und/oder Open Source Software zur Anwendung kommt (z.B. in Form von Embedded Software), die von Unify mitgeliefert wird, finden Sie Informationen über die verwendete Freeware und/oder Open Source Software sowie deren Lizenzbestimmungen in der Datei licenses_addon.pdf.

II  DEFINITIONEN

II.1  Software umfasst den gesamten Inhalt der Dateien sowie Datenträger, die mit diesem Softwareprodukt geliefert werden. Dazu gehören unter anderem Computerinformationen und -programme von Unify oder Dritten im Object Code, dazugehöriges schriftliches Erläuterungsmaterial (Dokumentation).

II.2  Der Begriff Software umfasst weiterhin alle Updates, Upgrades, modifizierte Versionen, Ergänzungen sowie Kopien der von Ihnen durch Unify lizenzierten Software.

II.3  Ein Update ist die Aktualisierung einer bestehenden Version mit Fokus auf Fehlerbereinigung und gegebenenfalls unwesentliche funktionale Ergänzungen (z.B. zusätzliche Treiber).

II.4  Ein Upgrade ist eine neue Version / funktionale Erweiterung gegebenenfalls mit Fehlerbereinigung für alte Versionen, deren Lizenzierung eine gültige Lizenz einer definierten Vorgängerversion voraussetzt.

II.5  Client-Access-License oder CAL bezeichnet eine Lizenz, die einen Client zur Nutzung der korrespondierenden Server Software berechtigt.

II.6  Ein Client greift in einem Netzwerk auf einen Server zu. Je nach Art der Funktionalitäten, die die Server-Software bereitstellt, können Clients hierbei beispielsweise Benutzer, Agenten, Geräte, Identitäten oder Kommunikationskanäle etc. sein. Art und Anzahl der nutzungsberechtigten Clients sind im Vertrag vereinbart.

II.7  Einzelplatz-Software ist ein Programm, das zur Installation auf einem einzelnen Rechner, der kein Server ist, wie beispielsweise ein PC, Notebook etc, bestimmt ist.

II.8  Server-Software ist ein Programm, das auf einem Server-Computer (Host) installiert wird und auf die Clients zugreifen, um die Funktionalitäten der Software in Anspruch zu nehmen.

II.9  Ein Server ist ein technisches Hardware System, das in der Lage ist, Server Software auszuführen. Eine einzelne Partition oder ein Blade gilt in diesem Zusammenhang als separates Hardware System.

III  NUTZUNGSRECHTE

III.1  Im Gegenzug für die im Vertrag vereinbarte Vergütung steht Ihnen das nicht ausschließliche, nicht- übertragbare, weltweit gültige Recht zu, die Ihnen überlassene Software für eigene Zwecke zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist auf den im Vertrag vereinbarten Zeitraum beschränkt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet.

III.2  Für Einzelplatz-Software dürfen Sie eine Kopie des Softwareproduktes auf einen einzigen Computer installieren. Zusätzlich dürfen Sie eine Kopie des Softwareproduktes auf einem Dateiserver innerhalb Ihres internen Netzwerkes installieren, um die Software auf andere Computer Ihres internen Netzwerks bis zur vereinbarten Anzahl herunterzuladen und auf ihnen installieren zu können, sofern die Einzelplatz-Software eine derartige Installationsroutine ermöglicht. Jede andere Verwendung der Einzelplatz-Software in einem Netzwerk ist unzulässig.

III.3  Für Server-Software, dürfen Sie eine Kopie der Software auf einen einzigen Server installieren, sofern bei Verwendung von Multi-Prozessor-Servern die im Vertrag vereinbarte maximale Anzahl an Prozessoren je Server nicht überschritten wird.

III.4  Für jeden Client, der auf einen Server zugreift, ist eine Client-Access-License für die entsprechende Server-Software zu erwerben.

III.5  Sie dürfen die Software weder dekompilieren noch disassemblieren, keine Programmteile herauslösen, Reverse Engineering vornehmen oder anderweitig versuchen den Quellcode abzuleiten; ausgenommen in dem Maße, in dem Sie gemäß zwingendem Recht Reverse Engineering oder eine Dekompilierung vornehmen dürfen, weil Sie die Software dekompilieren müssen, um ihre volle Funktionsfähigkeit oder Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen zu erreichen oder weil die Lizenzbedingungen von enthaltener/mitgelieferter Open Source Software Unify verpflichten, Ihnen diese Rechte für die jeweils betroffene Open Source Software einzuräumen.

III.6  Sie werden zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, dass die Software einschließlich der Vervielfältigungen und Dokumentationen auch in bearbeiteten, erweiterten oder geänderten Fassungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Unify Dritten nicht bekannt werden.

III.7  Sie dürfen weder die Software selbst noch die Rechte an der Software vermieten, verleihen, verkaufen, unterlizenzieren, Dritten zur Nutzung überlassen, abtreten oder übertragen, noch die Software kopieren oder das Kopieren der Software weder in Teilen noch als Ganzes genehmigen, ausgenommen in den hier ausdrücklich erlaubten Fällen.

III.8  Sie werden die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Unify Dritten nicht zugänglich machen. Ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Weitergabe der Software an Dritte besteht nicht. Soweit Unify der Weitergabe zustimmt, steht diese unter der Bedingung, dass
- Sie dem Dritten die Einhaltung der Ziffern I – III auferlegen und die Seriennummer(n), die Software und sonstige Software oder Hardware, die mit der Software geliefert, verpackt oder auf dieser vorinstalliert ist, einschließlich aller Kopien, Updates und früherer Versionen an diese natürliche oder juristische Person übertragen,
- Sie keine Kopien, einschließlich Sicherungskopien und sonstiger Kopien, die auf einem Computer gespeichert sind, zurückbehalten und
- der Empfänger diese Lizenzbestimmungen sowie sonstige Bestimmungen akzeptiert, nach denen Sie die Softwarelizenz legal erworben hat,
- Sie Unify Namen und Anschrift des Empfängers mitteilen, damit Unify dem Empfänger auf Anfrage einen neuen Aktivierungs-Code erstellen kann.

III.9  Sie dürfen Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Software erstellen.

III.10  Sie werden alphanumerische Kennungen, Markenzeichen und Urheberrechtsvermerke nicht entfernen. Bei erlaubter Vervielfältigung werden Sie sie unverändert mitvervielfältigten, alle Kopien mit einer fortlaufenden Nummer versehen, aus der auch die Softwareseriennummern zu entnehmen sind und über den Verbleib aller Kopien Aufzeichnungen führen, die Unify auf Wunsch einsehen kann.
Zwingende urheberrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

III.11  Jeder ergänzende Programmcode (z. B. Patch), der Ihnen im Rahmen einer Serviceleistung oder Nacherfüllung zur Verfügung gestellt wird, wird als Bestandteil der jeweils überlassenen Software betrachtet und unterliegt diesen Lizenzbedingungen, sofern im Einzelfalle nichts Abweichendes vereinbart wurde

III.12  Mit Lieferung und Installation von Upgrade- oder Migrationsversionen einer Software erlöschen die Nutzungsrechte an den ersetzten Versionen. Vorhandene Kopien sind von Ihnen entweder gegen Nachweis zu vernichten oder an Unify zurückzugeben.

III.13  Sofern die Software eine Aktivierung verlangt, müssen Sie die Software innerhalb von 90 Tagen nach deren erstmaliger Installation aktivieren, erst dann ist die Installation abgeschlossen. Hierfür sind die erforderlichen Informationen in der Art einzutragen, wie dies in der Installationssequenz der Software beschrieben ist. Nach Änderungen an der Hardware kann es erforderlich sein, die Software erneut zu aktivieren.
Erfolgt die Aktivierung nicht innerhalb von 90 Tagen nach erstmaliger Installation, kann die Software nach Ablauf dieser Frist für eine weitere Verwendung gesperrt werden. Durch Eingabe eines gültigen Aktivierungscodes, der jederzeit bei Unify gegen Nachweis der Berechtigung angefordert werden kann, haben Sie jedoch die Möglichkeit, die Software wieder freizuschalten.

IV  GEWÄHRLEISTUNG / HAFTUNG VON Unify

IV.1  Unify übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen Ihren Anforderungen genügen, dass Softwareprodukte in der Ihnen getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler beseitigt werden können.

IV.2  Gewährleistungsansprüche als auch sonstige Haftungs- und/oder Aufwendungsersatzansprüchen gegenüber Unify stehen Ihnen nur in dem Maße zu, wie sie in einem zwischen Ihnen und Unify abgeschlossenen Software-Überlassungsvertrages vereinbart sind. Sonstige Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegenüber Unify sind ausgeschlossen.

V  DATENSCHUTZ

Soweit personenbezogene Daten gespeichert oder sonst verarbeitet werden, wird Unify Weisungen von Ihnen beachten und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung der Daten gegen Missbrauch treffen. Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

VI  AUSFUHRGENEHMIGUNGEN, GELTENDES RECHT, GERICHTSSTAND

VI.1  Die Ausfuhr der Software und Unterlagen kann - z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes - der Genehmigungspflicht unterliegen.

VI.2  Sie verpflichten sich, bei eigenen Ausfuhren die für die Software einschlägigen Ausfuhrvorschriften der EU bzw. der EU-Mitgliedsstaaten sowie der USA unbedingt zu beachten.

VI.3  Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Gerichtsstand ist München.