Zusätzliche Endnutzer Lizenzbedingungen für Software (EULA)

(c) Copyright Unify Software and Solutions GmbH & Co. KG 2017

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Diese Software ist Eigentum der Unify Software and Solutions GmbH & Co. KG („Unify“) und weltweit urheberrechtlich geschützt.

Für

Produktname: Circuit Meeting Room Device 1.1.0.0

Aktivierungsperiode: 90 Tage nach erstmaliger Installation

Testversion vorhanden: nein

Wichtig - bitte sorgfältig lesen:

Bitte lesen Sie (nachfolgend auch bezeichnet als „Kunde“) die in diesen Endnutzer Lizenzbedingungen für Software (EULA) beschriebenen Bestimmungen sorgfältig durch. Bitte prüfen Sie die Bestimmungen dieser EULA und stimmen Sie ihnen zu oder lehnen Sie sie ab. Die Software wird nur dann installiert, wenn Sie den Bestimmungen in dieser EULA zustimmen.

1. Definitionen

1.1 „Basis-Software“ bezeichnet, im Gegensatz zur Einzelplatz-Software, solche Software, die auf einem Server, dem sog. „Host“, installiert wird und auf die von Clients zugegriffen wird, um die Funktionalitäten der Basis-Software zu nutzen.

1.2 „Client“ bezeichnet eine Einheit, die auf einen Server und eine oder mehrere dort laufende Produkt-Instanzen einer Basis-Software zugreifen kann. Clients können, in Abhängigkeit vom jeweiligen Produkt, beispielsweise Nutzer, Agenten, Geräte, Identitäten oder Kommunikationskanäle sein. Art und Anzahl der zur Nutzung der Server und Basis-Software berechtigten Clients sind im Vertrag definiert.

1.3 „Client-Access License“ oder „CAL“ bezeichnet eine Lizenz, die einem Client den Zugriff auf die Basis-Software gestattet. Je nach Produkt kann die CAL einen (1) Client, einer bestimmte Anzahl von Clients (z.B. 20, 25, 100) oder einer unbestimmten Anzahl von Clients den Zugriff auf die Basis-Software erlauben.

1.4 „Dokumentation“ bezeichnet die zur Software gehörenden technischen und/oder funktionalen Beschreibungen, die zusammen mit der Software bereitgestellt werden. Dokumentation kann in elektronischer Form und auch online, z.B. über das Internet, bereitgestellt werden. Die Dokumentation umfasst u.a. die Beschreibung von Leistungsmerkmalen, speziellen Funktionen, Hardware- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernissen, Einsatzbedingungen und Bedienungsanleitungen. Soweit es die jeweiligen Rechteinhaber an Open Source Software oder Freeware verlangen, umfasst die Dokumentation auch die jeweils zur Software gehörenden Open Source-Lizenztexte oder Lizenzbedingungen des Herstellers der Freeware.

1.5 „Einzelplatz-Software“ ist Software, die zur Installation auf einem Einzelrechner, der nicht als Server genutzt wird, bestimmt ist, etwa auf einem Desktop-PC, Notebook, Smartphone, usw.

1.6 „Firmware“ bezeichnet eine Einzelplatz-Software, die in den Mikrokontroller eines elektronischen Geräts (z.B. in ein Telefon) eingebettet ist.

1.7 „Freeware“ bezeichnet Software, für deren Nutzung keine Bezahlung oder eine andere Vergütung (beispielsweise durch Werbung) anfällt. Freeware kann besonderen Lizenzbedingungen des Herstellers der Freeware unterliegen, die z.B. die Verbreitung oder Weiterverbreitung der Freeware beschränken. Freeware kann funktionale Beschränkungen haben, die eine kommerzielle Version nicht aufweist. In der Regel gewährt der Hersteller der Freeware keinen Zugang zum Quellcode der Freeware.

1.8 „Kunde“ bezeichnet den Erwerber der Software, der weder ein Unify Partner noch ein verbundenes Unternehmen von Unify ist.

1.9 „Lizenz“ bezeichnet das Recht, eine bestimmte Software zu nutzen. Eine Lizenz kann dauerhaft gegen Einmalzahlung, oder zeitlich befristet für die Dauer des jeweiligen Bezugsverhältnisses gegen Zahlung eines, i.d.R. laufenden, Entgelts eingeräumt werden. Die genaue Art und der Umfang der vom Kunden erworbenen Lizenz(en) sind im Vertrag definiert.

1.10 „Lizenzvertrag“ oder „EULA“ bezeichnet dieses Dokument.

1.11 „Open Source-Lizenz“ oder „OSS-Lizenz“ bezeichnet Lizenzbedingungen für ein Computerprogramm, die dem Nutzer über das Recht zur unentgeltlichen Nutzung der Software hinaus, Nutzungsrechte gewähren, die üblicherweise dem Inhaber des Urheberrechts am Computerprogramm vorbehalten sind, z.B. das Recht, das Computerprogramm zu bearbeiten, es mit anderen Computerprogrammen zu verbinden oder das Computerprogramm oder eine davon abgeleitete Version zu vertreiben, und bei dem die Lizenzbedingungen verlangen, dass mindestens eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt wird: (a) der Quellcode oder die Designinformationen müssen gegenüber jedermann auf Anfrage bereitgestellt werden, (b) das Recht, das ursprüngliche oder ein bearbeitetes Computerprogramm zu bearbeiten, wird gewährt, (c) es muss gegenüber Jedermann oder gegenüber jedem Dritten, der dies verlangt, eine unentgeltliche Lizenz zur Nutzung der geistigen Eigentumsrechte eingeräumt werden, (d) der Inhaber des Urheberrechts an der nicht-bearbeiteten Open Source-Software muss angegeben werden. Open Source-Lizenzen sind beispielsweise, ohne diese abschließend aufzuzählen, alle Versionen der GNU General Public License (GPL), alle Versionen der Berkeley Software Distribution License (BSD), freie Lizenzen und „public domain“-Lizenzen.

1.12 „Open Source-Software“ oder „OSS“ bezeichnet ein Computerprogramm, das unter einer Open Source-Lizenz steht und entweder (a) nur in Quellcodeform oder (b) in ausführbarer Objektcodeform erhältlich ist und bei dem der Quellcode zusammen mit dem ausführbaren Code geliefert wird oder (c) bei dem der Quellcode unentgeltlich (von Versand- und Lieferkosten abgesehen) zur Verfügung gestellt wird.

1.13 „Produkt-Instanz“ bezeichnet eine installierte Kopie der Basis-Software.

1.14 „Produkt-Instanz-Lizenzschlüssel“ oder „Lizenzschlüssel“ bezeichnet den Lizenzschlüssel, der die für eine Produkt-Instanz maximal zulässige Anzahl von CALs definiert.

1.15 „Software“ bezeichnet den gesamten Inhalt der Dateien sowie Datenträger, die unter dem Vertrag bzw. diesem Lizenzvertrag geliefert werden, einschließlich Updates, Upgrades, Fehlerkorrekturen, modifizierter Versionen, Ergänzungen und zulässiger Kopien. Davon umfasst sind Computerprogramme von Unify oder Dritten, in ausführbarer Form (Objektcode) und einschließlich der dazugehörigen Dokumentation. Die mit der Unify Software gelieferte Open Source-Software und Freeware fällt ebenfalls unter die Definition von „Software“, kann jedoch Open Source-Lizenzen oder besonderen Lizenzbedingungen des Herstellers der Freeware unterliegen, die dann Vorrang vor dieser EULA haben.

1.16 „Update“ bezeichnet eine Version der Software, die Fehlerkorrekturen und ggf. kleinere funktionale Verbesserungen (z.B. zusätzliche Treiber) enthält. Unify bestimmt nach eigenem Ermessen, ob ein Update als einer eigenständig installierbaren Fassung (Release) oder als zusätzlich zu installierende Fassung (z.B. Service Pack) veröffentlicht wird. In jedem Fall erfordert ein Update eine vorhandene, ordnungsgemäß lizenzierte Installation der Software. Typischerweise wird ein Update mit einer Erhöhung der Release-Nummer hinter der Hauptversionsnummer (z.B. „Version 1.2“ anstelle von „Version 1.1“) gekennzeichnet.

1.17 „Upgrade“ bezeichnet eine Version der Software, die neue und/oder erweiterte Funktionalität enthält und, falls notwendig, Fehlerkorrekturen für ältere Versionen. Ein Upgrade ist in der Regel eigenständig installierbar. In jedem Fall erfordert ein Upgrade eine ordnungsgemäße Lizenz für bestimmte, zum Upgrade zugelassene ältere Versionen der Software. Typischerweise ist ein Upgrade durch Erhöhung der Hauptversionsnummer (z.B. „Version 2.0“ anstelle von „Version 1.2“) identifiziert.

1.18 „Unify“ bezeichnet, falls nicht ausdrücklich abweichend geregelt, die Unify Software and Solutions GmbH & Co. KG, Deutschland.

1.19 „Unify Partner“ bezeichnet die von Unify autorisierten Distributoren, Händler, VARs, OEMs und andere Vertriebspartner, die Produkte und Leistungen von Unify vertreiben.

1.20 „Verbundene Unternehmen“ bezeichnet Unternehmen, die im Sinne der §§ 15 ff. AktG mit einem anderen Unternehmen verbunden sind. Sollte das AktG nicht anwendbar sein, bezeichnet „verbundenes Unternehmen“ jede organisatorisch eigenständige Einheit, die die eine Partei direkt oder indirekt kontrolliert, von dieser Partei kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit einer anderen Partei. „Kontrolle“ wird verstanden als die Fähigkeit einer Partei, die Geschäftsleitung und die Organisation eines Unternehmens direkt zu steuern oder lenkend auf sie Einfluss zu nehmen, sei es durch Mehrheit der Stimmrechte, durch Vertrag oder anderweitig.

1.21 „Vertrag“ ist die gesonderte Vereinbarung (z.B. Softwareüberlassungsvertrag), unter der der Kunde die Software von Unify oder einem Unify-Partner bezogen hat.

2. Allgemeine Lizenzbestimmungen

2.1 Dem Kunden wird eine Lizenz gemäß dieser EULA ausschließlich im Rahmen des Vertrags eingeräumt.

2.2 Die Software ist sowohl durch Urheberrechtsgesetze als auch internationale Urheberrechtsverträge sowie durch andere Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum geschützt.

2.3 Die Rechte am geistigen Eigentum der Software stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich Unify oder, wo einschlägig, den Lieferanten von Unify, Lizenzgebern von OSS oder den Herstellern von Freeware zu.

2.4 Der Kunde wird die Software erst installieren und nutzen, wenn er mit allen Lizenzbedingungen einverstanden ist, einschließlich der Open Source-Lizenzen und der besonderen Lizenzbedingungen der Hersteller der Freeware. Lehnt der Kunde dies ab, ist die Installation und Nutzung der Software zu unterlassen. Vorbehaltlich abweichender Regelungen im Vertrag kann der Kunde dann, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, hinsichtlich der betroffenen Software vom Vertrag zurücktreten. Die Software und die Dokumentation sind dann an Unify oder den Unify-Partner zurückzugeben, von dem die Software bezogen wurde. Ist eine Rückgabe der Software technisch nicht möglich, z.B. bei Downloads, muss der Kunde glaubhaft und schriftlich (Papierform) versichern, dass die Software nicht installiert wurde und nicht genutzt werden wird.

2.5 Unbeschadet der Verpflichtungen von Unify aus Open Source-Lizenzen, und sofern nicht ausdrücklich abweichend im Vertrag geregelt, wird Software ausschließlich im Objektcode, d.h. in ausführbarer maschinenlesbarer Form, geliefert und lizensiert. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes zu solchem Objektcode.

2.6 Sofern nicht ausdrücklich abweichend im Vertrag vereinbart, darf der Kunde die Software, nach näherer Maßgabe von Ziffer 3, ausschließlich zur Abwicklung eigener interner Geschäftsvorfälle sowie der von verbundenen Unternehmen nutzen. Die Nutzung oder der Betrieb durch Dritte ist gestattet, wenn dies ausschließlich unter Steuerung des Kunden und für interne Geschäftszwecke des Kunden erfolgt (z.B. Hosting, Outsourcing). Der Kunde darf die Software im Rahmen dieser Zwecke in angemessenem Umfang vervielfältigen. Alle darüber hinausgehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung, Übersetzung, Bearbeitung, Umgestaltung und öffentlichen Zugänglichmachung der Software, verbleiben bei Unify.

Mit Ausnahme der OSS darf der Kunde die Software weder dekompilieren noch disassemblieren, keine Programmteile herauslösen, Reverse-Engineering vornehmen oder anderweitig versuchen, den Quellcode aus dem Objektcode abzuleiten. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden zum Reverse-Engineering bzw. zur Dekompilierung gemäß zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere wenn dies notwendig ist, um die vertragsgemäße Funktionsfähigkeit oder Interoperabilität der Software mit anderen Computerprogrammen zu erreichen.

Der Kunde hat Unify zuvor schriftlich mit angemessener Frist aufzufordern, die zur Herstellung der vertragsgemäßen Funktionalität oder Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Kunde zum Reverse-Engineering bzw. zur Dekompilierung der Software im Rahmen der gesetzlich zwingenden Vorschriften berechtigt.

2.7 Weder Software noch Nutzungsrechte an Software dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Unify vermietet, verleast, verliehen, unterlizenziert oder außerhalb der Bestimmungen von Ziffer 2.8 abgetreten oder sonst Dritten zugänglich gemacht werden. Ebenso darf die Software weder in Teilen noch als Ganzes vervielfältigt werden. Ausgenommen sind die in diesem Lizenzvertrag oder gesetzlich ausdrücklich erlaubten Fälle, z.B. Sicherungskopien. Unify kann frei entscheiden, ob die Zustimmung erteilt wird.

2.8 Bei dem Kunden überlassenen Datenträgern, die mehrere Softwareprodukte enthalten, darf der Kunde nur die von ihm gemäß dem Vertrag lizenzierte Software nutzen. Das Entbündeln oder Repackaging der Software zum Vertrieb oder Weiterverkauf und auch die damit verbundene Umgestaltung der Vervielfältigungsstücke der Software ist nicht gestattet.

2.9 Wurden dem Kunden an der Software dauerhafte Nutzungsrechte eingeräumt, so ist der Weiterverkauf der Software und die Übertragung der Nutzungsrechte daran nur zulässig, wenn die Software und die Nutzungsrechte in dem Umfang und in der Zusammenstellung weitergegeben werden, wie sie der Kunde erworben hat. Die Software darf dem Erwerber hierbei nur einheitlich und vollständig mit allen zugehörigen Materialien und CALs überlassen werden. Eine nur vorübergehende Überlassung ist unzulässig. Eine nur teilweise Überlassung der Software an Dritte oder die Überlassung derselben Software an mehrere Dritte ist untersagt, außer in den gesetzlich ausdrücklich zulässigen Fällen.

2.10 Im Fall der zulässigen Weitergabe stellt der Kunde sicher und kann dies auf Anfrage von Unify auch schriftlich nachweisen, dass

- der Erwerber sich zu Einhaltung dieser EULA verpflichtete;

- die Software, alle Seriennummer(n), alle CALs und sonstigen Materialien, die mit der Software geliefert wurden, einschließlich vorinstallierter Materialien, aller Kopien, Updates und früherer Versionen, an den Erwerber übertragen werden;

- der Kunde keine Kopien, einschließlich Sicherungskopien, zurückbehielt;

- Unify unter Angabe der betreffenden Seriennummern und betreffenden Software unverzüglich über den Erwerb und den Erwerber informiert und die Umschreibung der innerhalb der Systeme von Unify registrierten Seriennummern auf den Erwerber veranlasst wurde.

2.11 Mit der Übertragung der Software auf den Erwerber erlöschen alle Nutzungsrechte des Kunden an der Software. Eine Veräußerung der Software führt jedoch nicht automatisch zu einer Übertragung oder Abtretung von Gewährleistungsansprüchen oder eines Pflegevertrags für die Software, die ggfs. zwischen dem Kunden und Unify bestehen. Erwirbt der Kunde die Software von einem Unify-Partner, können für gegenüber dem Unify-Partner bestehende Gewährleistungsansprüche oder für mit diesem bestehende Pflegeverträge individuelle/abweichende Regeln gelten.

2.12 Der Kunde darf Sicherungskopien der Software in angemessener Anzahl herstellen. Der Kunde wird alphanumerische Kennungen, Markenzeichen und Urheberrechtsvermerke, mit denen die Software oder Datenträger versehen sind, nicht entfernen und die Software nur unverändert vervielfältigen. Der Kunde wird über den Verbleib aller Kopien Aufzeichnungen führen, die Unify auf Wunsch einsehen kann.

2.13 Sofern die Software eine Aktivierung erfordert, zum Beispiel durch Einspielen eines Lizenzschlüssels, wird der Kunde die Software innerhalb der Aktivierungsperiode nach Installation aktivieren. Erst dann ist die Installation technisch abgeschlossen. Hierfür sind vom Kunden die erforderlichen Informationen wie in der Installationssequenz beschrieben einzutragen. Nach Hardwareänderungen kann es erforderlich sein, die Software erneut zu aktivieren. Erfolgt die Aktivierung nicht innerhalb der genannten Frist, kann die Software für weitere Verwendung gesperrt sein. Zur Freischaltung ist dann die Eingabe eines Aktivierungscodes nötig, der jederzeit bei Unify oder dem jeweiligen Unify-Partner gegen Nachweis der Berechtigung angefordert werden kann.

Individuelle Vereinbarungen im Vertrag zur Abnahme bleiben unberührt.

2.14 Jeder ergänzende Lieferung von Computerprogrammen (z.B. Patch, Update), die dem Kunden im Rahmen einer Nacherfüllung oder eines Pflegevertrags oder einer sonstigen Dienstleistung zur Verfügung gestellt wird, sowie alle Lizenzerweiterungen, z.B. zusätzliche CALs, sind integraler Bestandteil der jeweils überlassenen Software und unterliegt diesem Lizenzvertrag, es sei denn, dies wurde im Einzelfall abweichend vereinbart.

2.15 Mit der Installation von Upgrade- oder Migrationsversionen der Software erlöschen die Nutzungsrechte an der vorhergehenden Version. Vorhandene Kopien, einschließlich Sicherheitskopien, sind vom Kunden entweder nachweislich zu vernichten oder an Unify bzw. den Unify-Partner zurückzugeben, sofern der Kunde nicht nachweist, dass er die ältere Version zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlich angeordneter Aufbewahrungs- und Nachweispflichten benötigt, und dies die Upgrade- oder Migrationsversion nicht zu leisten vermag.

2.16 Unify kann die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise schriftlich außerordentlich kündigen, wenn der Kunde in erheblichem Umfang gegen die Bestimmungen des Lizenzvertrages verstößt, insbesondere in Bezug auf den Umfang der Lizenz, dadurch die Rechte von Unify an der Software in einer Weise verletzt werden, die Unify ein Festhalten an der Rechteeinräumung unzumutbar machen und der Kunde den Verstoß nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung von Unify beseitigt. Das Recht von Unify, gegen Rechtsverletzungen gerichtlich, insbesondere im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, vorzugehen bleibt davon unberührt.

2.17 Für Firmware gelten die Regelungen dieses Lizenzvertrages sinngemäß, jedoch darf Firmware nur zusammen mit der zugehörigen Hardware, für die sie freigegeben wurde, benutzt bzw. an Dritte weitergegeben werden.

3. Open Source-Software, Freeware und Dritthersteller-Softwarekomponenten

3.1 Die Software kann Komponenten enthalten, die ganz oder teilweise gesonderten Lizenzbestimmungen unterliegen. Dies umfasst insbesondere Open Source-Software, Freeware und Dritthersteller-Softwarekomponenten. Solche gesonderten Lizenzbestimmungen gelten in Bezug auf die betreffende Komponente vorrangig vor dieser EULA und werden im Rahmen des Installationsprozesses angezeigt, oder es wird in der Dokumentation auf sie hingewiesen.

3.2 Der Kunde kann vor Abschluss des Vertrags eine Kopie der gesonderten Lizenzbestimmungen von Unify oder dem jeweiligen Unify-Partner anfordern.

3.3 Soweit eine Open Source-Lizenz eine Überlassung von Quellcode vorsieht, kann Unify den Quellcode entweder (a) zusammen mit der Software auf einem Datenträger, auf einem separaten Datenträger oder installiert auf dem Gerät liefern, oder (b) über die Unify-Webseite zur Verfügung stellen, und in jedem Fall (c) auf Verlangen des Kunden gegen entsprechenden Aufwendungsersatz/Versandkosten auf einem Datenträger bereitstellen.

3.4 Die Überlassung und die Nutzung von Open Source-Software und Freeware sind kostenfrei, d.h. für die Bereitstellung der OSS und der Freeware und deren Nutzung fällt keine Vergütung an. Es können jedoch Aufwände berechnet werden, die Kosten von Unify abzudecken, den Quellcode der OSS auf Datenträger zur Verfügung zu stellen.

4. Nutzungsrechte

4.1 Lizenz für Basis-Software: Eine Basislizenz berechtigt den Kunden zur einmaligen Installation der Basis-Software auf einem Server. Für jeden Client, der auf eine Produkt-Instanz zugreift, ist, abhängig von der jeweiligen Software, eine CAL für die entsprechende Basis-Software zu erwerben.

4.2 Lizenz für Einzelplatz-Software: Eine Lizenz für eine Einzelplatz-Software berechtigt den Kunden zur einmaligen Installation der Software auf einem einzelnen Rechner. Zusätzlich darf er eine Kopie der jeweiligen Einzelplatz-Software auf einem Dateiserver innerhalb seines internen Netzwerkes installieren, um die Einzelplatz-Software auf andere an sein internes Netzwerk angeschlossene einzelne Rechner herunterzuladen und installieren zu können, sofern die Einzelplatz-Software eine derartige Installationsroutine ermöglicht. Je nach Vertrag kann sich aus der Anzahl der erworbenen Einzelplatz-Lizenzen auch die maximal zulässige Anzahl von Installationen ergeben. Jede andere Verwendung der Einzelplatz-Software in einem Netzwerk ist unzulässig.

5. Lieferung

5.1 Sofern nicht abweichend im Vertrag vereinbart, erfolgt die Lieferung nach Wahl von Unify oder des Unify-Partners durch Versand der Software auf gesondertem Datenträger oder vorinstalliert auf einem Gerät (z.B. Server) an die vereinbarte Lieferadresse (körperlicher Versand) oder durch Bereitstellung auf elektronischem Weg, z.B. zum Download durch den Kunden aus einem Online-Portal (elektronischer Versand).

5.2 Für die Einhaltung von Lieferterminen sowie den Gefahrübergang ist bei Versand auf Datenträger oder Gerät der Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur maßgeblich, bei elektronischem Versand der Zeitpunkt, zu dem die Software erstmals zum Download bereitgestellt und dies dem Kunden mitgeteilt wurde.

5.3 Manche Produkte von Unify können im Wege des Software-as-a-Service (SaaS) Verfahrens und einer entsprechenden Lizenz bereitgestellt werden. Dabei wird das Produkt auf einem zentralen Server betrieben und der Kunde kann darauf für die Dauer der Vertragslaufzeit zugreifen. Diese Produkte werden nicht physisch geliefert. Eine über das Recht zur Nutzung des SaaS-Produkts hinausgehende Rechtseinräumung erfolgt nicht.

6. Gewährleistung und Haftung von Unify

6.1 Die geschuldete Beschaffenheit und Funktionalität der Software bestimmt sich alleine nach der Dokumentation. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit oder Funktionalität schuldet Unify nicht. Unify übernimmt insbesondere keine Gewähr dafür, dass (a) die Software mit einer nicht allein und frei von Unify bestimmten Konfiguration zusammenarbeitet; (b) dass die Software ununterbrochen und fehlerfrei läuft oder (c) dass alle Softwarefehler beseitigt werden können. Ein technischer Fehler der Software gilt nur dann als Mangel, wenn dieser dazu führt, dass die Software nicht die nach der Dokumentation geschuldete Beschaffenheit und Funktionalität aufweist.

6.2 Dem Kunden stehen Gewährleistungs-, Haftungs- und/oder Aufwendungsersatzansprüche gegenüber Unify nur zu, wenn sie in einem unmittelbar zwischen Unify und dem Kunden abgeschlossenen Vertrag vereinbart sind. Erwirbt der Kunde die Software von einem Unify-Partner, richten sich Ansprüche des Kunden nach dem mit dem Unify-Partner geschlossenen Vertrag. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Kunden nach den anwendbaren Produkthaftungsvorschriften.

7. Ausfuhrkontrolle

7.1 Die Vertragserfüllung seitens Unify steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und sonstigen Sanktionen entgegenstehen.

7.2 Der Kunde wird alle auf die Software anwendbaren nationalen und internationalen Export-/Re-Exportkontrollbeschränkungen für die Software und/oder Dokumentation erfüllen. Insbesondere wird der Kunde die Software weder direkt noch indirekt exportieren, re-exportieren oder umladen, wenn dies gegen Exportgesetze, Regeln, Einschränkungen oder Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder der Vereinigten Staaten von Amerika verstößt.

8. Besondere Bedingungen für Testversionen

8.1 Die Bedingungen dieser Ziffer gelten nur dann, wenn der Kunde die Software zu Testzwecken bekommen hat, und haben Vorrang vor den sonstigen Bedingungen der EULA. Eine Überlassung von Software zu Testzwecken erfolgt ausschließlich zeitlich begrenzt.

8.2 Der Kunde darf die Software ausschließlich zu Testzwecken nutzen und nur für die Dauer der mit Unify oder dem Unify-Partner, von dem die Kopie der Software erhalten wurde, vereinbarten Testphase. Der Kunde kann die Testphase jederzeit vorzeitig durch Vernichtung aller Kopien der Software oder deren Rückgabe an Unify oder den Unify-Partner beenden.

8.3 Das Recht zur Nutzung der Software erlischt automatisch wenn (a) der Kunde gegen die Bedingungen der EULA verstößt und/oder (b) die Testphase endet. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass manche Produkte zeitlich auf die Testphase beschränkte Lizenzschlüssel enthalten und sich nach deren Ablauf automatisch abschalten.

8.4 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde während der Testphase nicht zum Bezug von Supportleistungen von Unify oder dem Unify-Partner berechtigt.

8.5 Der Kunde kann während der Testphase jederzeit die Testversion in eine kostenpflichtige Version umwandeln. Die Einzelheiten des Upgrade sind mit Unify oder dem Unify-Partner zu bestimmen.

8.6 Testversionen werden von Unify „wie gesehen“ und ohne jede Gewährleistung zur Verfügung gestellt. Der Kunde nutzt die Software in der Testphase auf eigenes Risiko, eigene Kosten und in eigener Verantwortung. Unify und die Lieferanten von Unify übernehmen keine Gewähr für die Leistungsfähigkeit oder für bestimmte Ergebnisse der Nutzung der Software und zugehöriger Materialien. Unify und die Lieferanten von Unify übernehmen keine Gewähr oder Garantie dafür, dass die Nutzung der Software keine Rechte Dritter verletzt oder für Marktfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit für einen bestimmten Zweck. Die gesetzlichen Rechte des Kunden im Falle von Arglist oder Vorsatz bleiben unberührt.

8.7 Ansprüche des Kunden auf Schadens- oder Aufwendungsersatz sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, insbesondere bei Produktionsausfall, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen oder Daten und Folgeschäden. Die Haftung von Unify für Vorsatz, nach Produkthaftungsgesetz, für Körperschäden und im Umfang übernommener Garantien bleibt hiervon unberührt. Gleiches gilt für sonstige Fälle unabdingbarer gesetzlicher Haftung.

9. Allgemeine Bestimmungen

9.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser EULA rechtlich unwirksam oder undurchführbar sein, wird die Gültigkeit des übrigen Lizenzvertrags davon nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall eine Vereinbarung treffen, die die betreffende Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige, wirksame Bestimmung ersetzt.

9.2 Änderungen, Nebenabreden und Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

9.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

9.4 Der Gerichtsstand ist München, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist durch zwingendes anwendbares Recht vorgeschrieben.

10 Verwendete Freeware und Open Source Software

Sofern in Verbindung mit dieser Software auch Freeware und/oder Open Source Software zur Anwendung kommt (z.B. in Form von Embedded Software), die von Unify mitgeliefert wird, finden Sie Informationen über die verwendete Freeware und/oder Open Source Software sowie deren Lizenzbestimmungen im Dokument „tpsi.html“.